Satzung-dieBPD-gruendung-V2020-07-17

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Name: Die Partei trägt den Namen Die Beste Partei Deutschlands und die Kurzbezeichnung BPD.
(2) Sitz: Der Sitz der Partei ist Kiel.
(3) Tätigkeitsgebiet: Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
§2 Zweck der Partei
(1) Mitgestaltung eines demokratischen Staats- und Gemeinwesens: Die Partei wirkt an der Gestaltung eines demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen soll, und strebt dabei insbesondere an
 den Planeten Erde als Biosphäre des Menschen dauerhaft zu erhalten
sowie das gesellschaftliche Zusammenleben nach rechtsstaatlichen Prinzipien möglichst so zu gestalten,
 dass jeder Mensch ein Recht auf sichere Existenz und gesellschaftliche Teilhabe hat,
 dass kein Mensch für eine Handlung bestraft wird, die weder andere empfindungsfähige Lebewesen schädigt noch diese in ihrer Freiheit oder Unversehrtheit einschränkt oder bedroht,
 dass kein Mensch aufgrund einer tatsächlichen oder unterstellten Eigenschaft oder aufgrund von tatsächlicher oder unterstellter Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit einer tatsächlichen oder unterstellten Eigenschaft diskriminiert wird und
 dass jeder Mensch über Zugang zu allen Informationen verfügt, die für selbstbestimmt und frei getroffene Entscheidungen nötig sind.
(2) Eintreten gegen Faschismus, Rassismus, Nationalismus und Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit: Die Partei tritt allen faschistischen, rassistischen und nationalistischen Bestrebungen und allen Formen Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegen.
(3) Vorbildfunktion zur Stärkung der Demokratie: Die Partei möchte mit ihren demokratischen Konzepten und politischen Zielen ein Vorbild für andere Parteien und Organisationen sein; aus diesem Grunde stellt sie im Rahmen der Partei erarbeitete Texte, einschließlich Satzung und Programm, sowie geschaffene Computersoftware der allgemeinen Öffentlichkeit zur uneingeschränkten, kostenfreien und dauerhaften Nutzung zur Verfügung.
§3 Grundsätze der Zusammenarbeit
§3.1 Digital, online und asynchron
(1) Unabhängigkeit von Raum und Zeit: Die Partei will jedem Mitglied, unabhängig von persönlichen Einschränkungen hinsichtlich Raum und Zeit, eine umfassende Teilnahme an der Meinungs- und Willensbildung in der Partei ermöglichen.
(2) Online-Zusammentritt: Die Organe treten grundsätzlich online zusammen.
(3) Ständige Tagung: Die Organe tagen grundsätzlich ständig.
(4) Asynchrone Zusammenarbeit: Die Organe verwenden technische Systeme, die bevorzugt asynchrone Zusammenarbeit bei der Meinungs- und Willensbildung ermöglichen.
(5) Betrieb technischer Systeme: Die Partei betreibt hierzu notwendige technische Systeme.
(6) Zeitlicher und räumlicher Zusammentritt: Ein Organ kann beschließen, ausnahmsweise zur Behandlung einzelner Sachverhalte zeitlich und räumlich zusammenzutreten.
(7) Zusammentritt an Wahlurnen: Ein Organ tritt zur Stimmabgabe bei geheimen Wahlen an einer oder mehreren über das Tätigkeitsgebiet der jeweiligen Gliederung verteilten Wahlurnen zusammen.
§3.2 Liquid Democracy
(1) Umfassende Beteiligungsmöglichkeiten für alle Mitglieder: Allen Mitgliedern soll bei der Entscheidung von Sachfragen, unabhängig von ihren fachlichen Kenntnissen oder persönlichen zeitlichen Einschränkungen, eine möglichst umfassende Beteiligungsmöglichkeit eingeräumt werden.
(2) Fachlich fundierte Entscheidungen: Die Partei verfolgt das Ziel, Entscheidungen fachlich fundiert zu treffen.
(3) Liquid Democracy als Mittel politischer Arbeitsteilung: Um Entscheidungen sowohl gemäß (2) fachlich fundiert treffen zu können als auch entsprechend (1) allen Mitgliedern gleichermaßen möglichst umfassende Beteiligungsmöglichkeiten einzuräumen, verwendet die Partei das im Folgenden beschriebene Konzept einer Liquid Democracy als Mittel der politischen Arbeitsteilung.
(4) Delegieren auf eigenen Wunsch: Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme geheimer Abstimmungen, muss es jedem Mitglied möglich sein, das eigene Abstimmungsverhalten für einzelne, mehrere oder alle Abstimmungen auf eigenen Wunsch automatisiert an das Abstimmungsverhalten eines anderen Mitglieds zu koppeln; das Mitglied, welches das eigene Abstimmungsverhalten an das Abstimmungsverhalten eines anderen Mitglieds koppelt, nimmt bei Teilnahme des
anderen Mitglieds ebenfalls automatisch an einer Abstimmung teil und stimmt hierbei automatisch genau wie das andere Mitglied ab.
(5) Delegieren verschiedener Themen an verschiedene Mitglieder: Bei der Kopplung des Abstimmungsverhaltens nach (4) kann ein Mitglied das eigene Abstimmungsverhalten für verschiedene Abstimmungen auch an unterschiedliche Mitglieder koppeln.
(6) Ungenutzte Delegationen: Koppelt ein Mitglied das eigene Abstimmungsverhalten entsprechend (4) automatisiert an das Abstimmungsverhalten eines anderen Mitglieds und gibt das andere Mitglied keine Stimme ab, dann gibt auch das Mitglied, welches das eigene Abstimmungsverhalten automatisiert an das Abstimmungsverhalten des anderen Mitglieds gekoppelt hat, keine Stimme ab.
(7) Widerruf von Delegationen: Eine Kopplung des Abstimmungsverhaltens nach (4) muss das Mitglied, welches das eigene Abstimmungsverhalten an das Abstimmungsverhalten eines anderen Mitglieds gekoppelt hat, jederzeit für die Zukunft widerrufen können.
(8) Transitivität von Delegationen: Eine Kopplung des Abstimmungsverhaltens nach (4) ist verkettbar, d.h. ein Mitglied kann das eigene Abstimmungsverhalten automatisiert an das Abstimmungsverhalten eines anderen Mitglieds koppeln, auch wenn das andere Mitglied selbst wieder das Abstimmungsverhalten an das Abstimmungsverhalten weiterer Mitglieder gekoppelt hat.
(9) Kreisdelegationen: Entsteht bei der Kopplung des Abstimmungsverhaltens von Mitgliedern eine Kreisbeziehung, so werden die Stimmen der daran beteiligten Mitglieder nur dann genutzt, wenn mindestens ein Mitglied den Kreis unterbricht.
(10) Liquid Democracy Systembetrieb: Die Partei betreibt ein geeignetes technisches System zur Verwendung durch die Mitgliederversammlungen und Gebietsversammlungen der Gliederungen, welches stimmberechtigten Mitgliedern eine Teilnahme am Meinungs- und Willensbildungsprozess gemäß der Prinzipien dieser Satzung ermöglicht.
(11) Moderation des Liquid Democracy Systems: Das System ist darauf ausgelegt, grundsätzlich ohne Moderation durch eine Versammlungsleitung auszukommen; eine Moderation durch eine gewählte Versammlungsleitung bzw. durch das nach §6.3 gewählte Präsidium ist dennoch möglich.
(12) Mechanismen der automatischen Moderation: Zur automatischen Moderation kann das System ein bestimmtes Quorum an Unterstützungsstimmen fordern, damit ein Antrag weiter diskutiert oder abgestimmt werden kann; ebenfalls ist beim Stellen von Anträgen und Einbringen anderer Beiträge eine automatische Beschränkung der Anzahl gestellter Anträge bzw. eingebrachter Beiträge pro Mitglied und Zeitspanne möglich.
(13) Unterstützung durch Delegation: Die Unterstützung von Anträgen im Sinne von (12) ist grundsätzlich auch automatisch durch Delegation entsprechend (4) bis (9) möglich.
(14) Einwilligung der antragstellenden Person bei Änderungen: In das System eingebrachte Anträge dürfen grundsätzlich nicht gegen den Willen der
antragstellenden Person verändert oder gelöscht werden; stattdessen ist es Mitgliedern möglich innerhalb eines vorher bestimmten Zeitraums Alternativanträge einzubringen, die dann ggf. mittels eines Präferenzwahlverfahrens entsprechend §3.8 abgestimmt werden.
(15) Öffentlichkeit der Liquid Democracy: Beiträge, Unterstützungs-, Bewertungs- und Abstimmungsverhalten im Liquid Democracy System werden von der Partei unverzüglich veröffentlicht und online menschen- und maschinenlesbar zur Verfügung gestellt. Das Abstimmungsverhalten laufender Abstimmungen kann hiervon vorübergehend bis zum Ende der Abstimmung ausgenommen werden, um taktisches Abstimmen zu vermeiden.
§3.3 Übernahme von Verantwortung durch offenes Handeln
(1) Verantwortung: Die Mitglieder der Partei bekennen sich zu der Verantwortung, die mit politischem Handeln einhergeht.
(2) Öffentliche Abstimmungen: Daher veröffentlicht die Partei zu sämtlichen Entscheidungen das Abstimmungsverhalten aller Mitglieder, die an der Entscheidung teilgenommen haben, sowie weitere nach §3.2 (15) veröffentlichte Daten auch unbegrenzt über die Dauer der Parteimitgliedschaft hinaus.
(3) Geheime Abstimmungen über Personen: Nur
 Wahlen von Personen, einschließlich Abwahlen einzelner Amtsinhaber, und
 Abstimmungen über die Aufnahme eines Mitglieds
erfolgen abweichend von (2) geheim; bei allen Wahlen außer Vorstandswahlen kann die Wahl auch als offene Abstimmung erfolgen, sofern sich kein Widerspruch durch mindestens ein Mitglied ergibt.
(4) Urheberkennzeichnung: In technischen Systemen der Partei, insbesondere Systemen gemäß §3.1 (4) und §3.2, sowie bei zeitlichen und räumlichen Zusammentritten der Mitgliederversammlung werden Beiträge von Mitgliedern der Partei stets mit dem Namen und der Mitgliedsnummer des Mitglieds gekennzeichnet, das den jeweiligen Beitrag eingebracht hat.
(5) Transparente Gestaltung von Öffentlichkeitsarbeit und Wahlkampf: Die Kommunikation bezüglich Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Wahlkampf findet grundsätzlich öffentlich statt; hierbei entstehende Nachteile im politischen Wettbewerb werden zugunsten der Offenheit gegenüber dem Wähler und den gestärkten Beteiligungsmöglichkeiten für die Mitglieder hingenommen.
§3.4 Besondere Verantwortung der Mitglieder in der Öffentlichkeit
(1) Öffentliche Wahrnehmung bei politischen Handlungen: Mitglieder der Partei haben bei politischen Handlungen stets zu berücksichtigen, dass sie auch als Mitglied der Partei wahrgenommen werden.
§3.5 Besondere Verantwortung von Amtsträgern
(1) Öffentliche Wahrnehmung von Amtsträgern: Amtsträger haben für die Dauer ihrer Amtszeit die besondere Verantwortung, bei öffentlichen Äußerungen ausschließlich die politischen Ziele der Partei und nicht ihre eigenen politischen Ziele zu vertreten; das Einbringen der eigenen politischen Meinung durch Nutzung des Rede-, Antrags- und Stimmrechts innerhalb der Partei ist hiervon ausgenommen.
(2) Verstoß gegen Ziele durch Amtsträger: Wenn ein Mitglied bei der Wahrnehmung eines Partei- oder Versammlungsamts wiederholt den politischen Zielen der Partei zuwider handelt oder entsprechend (1) wiederholt eigene politische Ziele anstelle der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vertritt, fügt es damit der Partei schweren Schaden zu.
§3.6 Besondere Verantwortung von Mandatsträgern
(1) Nutzung politischer Mandate für die Ziele der Partei: Mitglieder der Partei, die über ein Mandat in einem Parlament, einer Verwaltung, einer Stiftung oder einem Beirat verfügen, haben die besondere Verantwortung ihr Mandat für die Umsetzung der politischen Ziele der Partei zu nutzen.
(2) Vertretung der Parteipositionen durch Mandatsträger: Mitglieder der Partei haben daher bei der Wahrnehmung eines solchen Mandats stets die politischen Ziele der Partei sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu vertreten.
(3) Verstoß gegen Ziele durch Mandatsträger: Wenn ein Mitglied der Partei bei der Wahrnehmung eines Mandats wiederholt entgegen der politischen Ziele der Partei oder wiederholt entgegen der Beschlüsse einer Mitgliederversammlung handelt, fügt es damit der Partei schweren Schaden zu.
§3.7 Mehrheiten bei Wahlen und Abstimmungen
(1) Entscheidung durch Mehrheiten: Die Mitglieder der Partei bekennen sich dazu, dass Entscheidungen von Mehrheiten getroffen werden.
(2) Anhörung von Minderheiten: Demokratische Minderheiten in der Partei müssen ihre Vorschläge dennoch in angemessenem Rahmen zur Erörterung bringen können, um für ihre Position ggf. eine Mehrheit erlangen zu können.
(3) Entscheidung durch teilnehmende Mitglieder: Die Mitglieder der Partei bekennen sich dazu, dass Entscheidungen der Organe nur von den Mitgliedern getroffen werden, die an der entsprechenden Wahl oder Abstimmung teilnehmen.
(4) Gleichbehandlung delegierender Personen: Mitglieder, die entsprechend §3.2 (4) bis (9) mittels Delegation an einer Abstimmung teilnehmen, sind ebenfalls teilnehmende Mitglieder im Sinne des §3.7 (3) und anderen teilnehmenden Mitgliedern gleichgestellt.
(5) Ausschluss von der Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen: Mitglieder ohne gültige Akkreditierung und Mitglieder, die mit ihren Beitragszahlungen in Verzug
sind, werden spätestens 14 Tage nach Ablauf der Akkreditierung oder Beginn des Verzugs von der Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen ausgeschlossen; gleichermaßen wird spätestens 14 Tage nach Wegfall des Ausschlussgrundes die Möglichkeit zur Stimmabgabe wieder eingeräumt.
(6) Notwendige Mehrheiten: Abstimmungen und Wahlen werden entweder
 mit einfacher Mehrheit, d.h. es müssen mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden sein, damit eine Entscheidung getroffen oder eine kandidierende Person gewählt ist oder
 ausnahmsweise mit 2/3-Mehrheit, d.h. es müssen mindestens doppelt so viele Ja- wie Nein-Stimmen abgegeben worden sein, damit eine Entscheidung getroffen ist,
getroffen.
(7) Anwendung der notwendigen Mehrheiten: Abstimmungen und Wahlen werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit getroffen, die 2/3-Mehrheit findet ausschließlich dann Anwendung, wenn diese Satzung es ausdrücklich verlangt.
§3.8 Präferenzwahl
(1) Vermeidung der Notwendigkeit von Vorabsprachen: Wahl- und Abstimmungsverfahren werden möglichst so gestaltet, dass Mitglieder nicht aufgrund des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens gedrängt werden, sich aus taktischen Gründen bereits vor der Abstimmung auf einen Antrag oder eine kandidierende Person zu einigen.
(2) Präferenzwahl: Bei mehr als zwei konkurrierenden Abstimmungs- oder Wahloptionen wird daher eine Präferenzwahl durchgeführt, welche die Zustimmung zu mehreren konkurrierenden Abstimmungs- oder Wahloptionen unter Angabe einer Präferenzreihenfolge ermöglicht.
(3) Klonresistenz der Präferenzwahl: Das eingesetzte Präferenzwahlverfahren darf Abstimmungs- oder Wahloptionen, zu denen es ähnliche Alternativen gibt, nicht prinzipbedingt bevorzugen oder benachteiligen.
(4) Wahlparadoxien: Das eingesetzte Präferenzwahlverfahren darf über §3.7 (6) hinausgehende Anforderungen an siegreiche Wahl- bzw. Abstimmungsoptionen stellen; insbesondere darf es bei Wahlparadoxien aufgrund etwaiger Regelungen des Wahlverfahrens trotz Erreichen einer Mehrheit zur Ablehnung aller Anträge kommen.
§3.9 Geheime Wahlen und Abstimmungen
(1) Verwendung einer Wahlurne: Die Stimmabgabe bei geheimen Wahlen und geheimen Abstimmungen findet niemals online statt, sondern ausschließlich durch Zusammentritt an einer oder mehreren über das Gebiet der jeweiligen Gliederung verteilten Wahlurnen.
(2) Öffentlichkeit der Wahl: Die Wahlurnen sind bis zu ihrer Leerung ununterbrochen öffentlich beobachtbar und müssen vor jedem Einsatz von den
Personen, die an der Versammlung teilnehmen, auf korrekten Zustand hin überprüft werden können; der Stimmzetteleinwurf sowie die Leerung der Wahlurnen und die Auszählung der Stimmzettel erfolgt öffentlich, so dass eine Überprüfung der korrekten Durchführung der Wahl durch die Teilnehmer möglich ist.
(3) Hilfsmittel bei der Auszählung: Hilfsmittel zur Auszählung geheimer Wahlen sind zulässig, sofern das Ergebnis durch die teilnehmenden Personen überprüft werden kann.
§3.10 Akkreditierung
(1) Öffentlichkeit der Akkreditierung: Die Akkreditierung erfolgt ausschließlich auf öffentlichen Veranstaltungen, zu denen räumlich und zeitlich zusammengetreten wird und ein Vorstand durch Veröffentlichung im Ankündigungsregister nach §4.3 zum Zweck der Akkreditierung eingeladen hat; die Einladung ist mindestens 28 Tage vor Beginn der Veranstaltung zu veröffentlichen, so dass gemäß §4.3 (4) die Einladung mindestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung als dem Mitglied zugegangen gilt.
(2) Zuständigkeit für die Akkreditierung: Auf einer Veranstaltung im Sinne von (1) werden ausschließlich Mitglieder akkreditiert, die der Gliederung angehören, deren Vorstand zu der Versammlung geladen hat, sowie beitretende Personen, die dieser Gliederung nach der Aufnahme angehören würden.
(3) Leitung der Akkreditierungsveranstaltung: Eine Veranstaltung im Sinne von (1) wird durch eine vom Vorstand beauftragte Person geleitet.
(4) Ablauf der Akkreditierung: Ein Mitglied oder eine beitretende Person wird akkreditiert, indem das Mitglied oder die beitretende Person
 gegenüber den bei der Veranstaltung Anwesenden mit bürgerlichem Namen persönlich vorgestellt wird und
 den bürgerlichen Namen und den Hauptwohnsitz gegenüber einer beauftragten Person des Vorstands nachweist;
bei Personen ohne Hauptwohnsitz kann an diese Stelle ein Eintag in ein Wahlregister der Bundesrepublik Deutschland treten.
(5) Gültigkeit und Erneuerung der Akkreditierung: Die Akkreditierung gilt für alle Versammlungen der Partei und Untergliederungen, berechtigt jedoch alleine noch nicht zur Teilnahme; die Gültigkeit der Akkreditierung endet nach 500 Tagen und kann frühestens nach 180 Tagen erneuert werden.
(6) Häufigkeit der Akkreditierungsveranstaltungen: Jede Gliederung, für deren Tätigkeitsgebiet nicht überall Untergliederungen gebildet wurden, führt mindestens alle 100 Tage eine Veranstaltung zur Akkreditierung durch.
(7) Protokollierung der Akkreditierung: Über die Akkreditierungsveranstaltung ist durch die vom Vorstand beauftragte Person ein Protokoll anzufertigen, welches eine Liste aller auf dieser Veranstaltung akkreditierten Personen enthält und im Ankündigungsregister veröffentlicht wird.
§4 Informationspflichten
§4.1 Öffentlichkeit, Menschen- und Maschinenlesbarkeit
(1) Öffentlichkeit: Die Partei gestaltet ihre politische Arbeit öffentlich und nachvollziehbar.
(2) Öffentliche Verzeichnisse: Hierzu werden, neben den in §3 getroffenen Regelungen zur öffentlichen Arbeitsweise, insbesondere die folgenden Verzeichnisse durch die Partei öffentlich geführt und können von der allgemeinen Öffentlichkeit online sowohl menschen- als auch maschinenlesbar abgefragt werden:
 das öffentliche Mitgliederverzeichnis,
 das Ankündigungsregister,
 das Beschlussregister,
 das Organisationsverzeichnis und
 das Finanzregister.
§4.2 Öffentliches Mitgliederverzeichnis
(1) Öffentliches Mitgliederverzeichnis: Die Partei veröffentlicht in einem öffentlichen Mitgliederverzeichnis wer Mitglied der Partei ist.
(2) Öffentliche Mitgliederdaten: Im öffentlichen Mitgliederverzeichnis werden folgende Daten erfasst und für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert und veröffentlicht:
 Bürgerlicher Name des Mitglieds,
 Postleitzahl und Ort,
 bestehende Mitgliedschaften in anderen Parteien und politisch tätigen Organisationen,
 Ämter in anderen Parteien und politisch tätigen Organisationen,
 Mandate in Parlamenten, Verwaltungen, Stiftungen und Beiräten,
 Kennzeichnung, ob eine Einschränkung im aktiven oder passiven Wahlrecht besteht,
 Mitgliedsnummer,
 Untergliederungen, in denen das Mitglied stimmberechtigt ist,
 Datum der Bewerbung um die Parteimitgliedschaft,
 Datum der Aufnahme in die Partei,
 Datum, Uhrzeit und Veranstaltungsort der letzten Akkreditierung des Mitglieds,
 Datum des Endes der Mitgliedschaft
 auf Verlangen des Mitglieds Kontaktmöglichkeiten,
 auf Verlangen des Mitglieds eine persönliche Stellungnahme des Mitglieds.
§4.3 Ankündigungsregister
(1) Ankündigungsregister: Die Partei betreibt online ein Ankündigungsregister, über das die Vorstände aller Gliederungen und von denen beauftragte Personen wichtige Ankündigungen für Mitglieder verbreiten.
(2) Arten von Ankündigungen: Folgende Arten von Ankündigungen werden über das Ankündigungsregister verbreitet:
 Einladungen zu Tagungen der Organe,
 Einladungen zu Akkreditierungsveranstaltungen,
 Beantragte Mitgliedschaften,
 Protokolle der Organe,
 Protokolle der Akkreditierungsveranstaltungen,
 Austritte durch erheblichen Verzug bei der Beitragszahlung nach §5.3 (2),
 Ankündigungen von Urabstimmungen nach §6.3 (15).
(3) Weitere Arten von Ankündigungen: Weitere Arten der Ankündigung sind nur auf Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung zulässig.
(4) Zustellzeitpunkt von Ankündigungen: Ankündigungen der Vorstände gelten 14 Tage nach Veröffentlichung im Ankündigungsregister als den Mitgliedern der jeweiligen Gliederung zugegangen.
(5) Dauerhafte Veröffentlichung von Protokollen: Protokolle der Organe werden durch die Partei dauerhaft gespeichert und dauerhaft veröffentlicht.
§4.4 Beschlussregister
(1) Öffentlichkeit von Beschlüssen: Alle Organe der Gliederungen veröffentlichen
 alle Anträge, die gestellt werden und
 die Beschlussfassung über diese
in einem zentralen Beschlussregister.
(2) Beschlussdaten: Für Veröffentlichungen im Sinne von (1) werden folgenden Daten erfasst, dauerhaft gespeichert und dauerhaft veröffentlicht:
 Gliederung,
 Organ,
 Datum der Antragstellung,
 antragstellende Person,
 Beschlusstext im Wortlaut,
 Zeitpunkt der Beschlussfassung oder -ablehnung,
 Dauer der Gültigkeit oder Anwendbarkeit als Endzeitpunkt oder -bedingung,
 Kennzeichen, ob der Beschluss noch gültig ist, ggf. mit Verweis auf Aufhebungsbeschluss,
 das Abstimmungsverhalten unter Angabe des Namens und der Mitgliedsnummer außer bei Beschlüssen im Sinne von §3.3 (3),
 sofern vorhanden das Unterstützungs- und Bewertungsverhalten des Antrags und zugehöriger Änderungsvorschläge unter Angabe des Namens und der Mitgliedsnummer,
 bei Verwendung von Delegationen gemäß §3.2 die entsprechenden Verknüpfungen zwischen den beteiligten Mitgliedern,
 auf Verlangen eines Abstimmenden eine persönliche Stellungnahme außer bei Beschlüssen im Sinne von §3.3 (3).
(3) Gültigkeit von Vorstandsbeschlüssen: Beschlüsse der Vorstände der Gliederungen werden grundsätzlich erst mit der vollständigen Veröffentlichung im Beschlussregister gültig; Ausnahmen hiervon sind nur durch diese Satzung zulässig.
(4) Sofortige Gültigkeit von Vorstandsbeschlüssen: Der Vorstand einer Gliederung kann mittels Mehrheitsbeschluss einen Beschluss mit sofortiger Wirkung für gültig erklären, wenn eine Veröffentlichung im Beschlussregister nicht möglich ist und nur so ein Schaden von der Partei abgewendet werden kann; der Beschluss, einen Beschluss mit sofortiger Wirkung für gültig zu erklären, ist mit sofortiger Wirkung gültig.
(5) Veröffentlichung sofort gültiger Vorstandsbeschlüsse: Der Beschluss, einen Beschluss mit sofortiger Wirkung für gültig zu erklären, und der mit sofortiger Wirkung für gültig erklärte Beschluss werden unverzüglich im Beschlussregister unter Angabe des abzuwendenden Schadens veröffentlicht.
§4.5 Organisationsverzeichnis
(1) Organisationsverzeichnis: Die Partei veröffentlicht die personelle Organisationsstruktur der Partei in einem Organisationsverzeichnis.
(2) Inhalt des Organisationsverzeichnis: Im Organisationsverzeichnis wird durch den Vorstand jeder Gliederung verzeichnet,
 welche Ämter der Gliederung mit welchen Mitgliedern besetzt sind,
 welche Mandate in Parlamenten, Verwaltungen, Stiftungen und Beiräten mit welchen Mitgliedern der Partei besetzt sind und
 welche Beauftragungen der Vorstand ausgesprochen hat und wer das beauftragte Mitglied oder die beauftragte Person ist.
§4.6 Finanzregister
(1) Finanzregister: Die Partei veröffentlicht die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie Informationen über ihr Vermögen in einem Finanzregister.
§4.7 Verschlusssachen
(1) Verschlusssachen: Der Vorstand einer Gliederung kann beschließen, Sachverhalte zur Verschlusssache zu erklären.
(2) Öffentlichkeit des Verschlusses: Beschlüsse einen Sachverhalt zur Verschlusssache zu erklären, werden im Beschlussregister der Partei veröffentlicht.
(3) Daten zu Verschlussbeschlüssen: Zu jedem Beschluss über den Verschluss eines Sachverhalts werden im Beschlussregister abweichend von §4.4 (2) folgende Daten erfasst, dauerhaft gespeichert und dauerhaft veröffentlicht:
 Gliederung,
 Organ,
 Abstrahierte Beschreibung des Sachverhaltes,
 Grund für den Verschluss,
 Kreis der Berechtigten,
 Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Verschluss,
 Dauer des Verschlusses als Endzeitpunkt oder -bedingung,
 das Abstimmungsverhalten unter Angabe des Namens und der Mitgliedsnummer,
 auf Verlangen eines Abstimmenden eine persönliche Stellungnahme.
(4) Zugang zu Verschlusssachen: Jedem Mitglied des Vorstands, der einen Sachverhalt zur Verschlusssache erklärt hat, sowie jedem Mitglied eines Vorstands einer übergeordneten Gliederung ist auf Verlangen Einsicht in die zur Verschlusssache erklärten Sachverhalte zu gewähren.
(5) Ende des Verschlusses: Der Verschluss eines Sachverhaltes endet:
 mit dem Eintreten des im Beschlussregister veröffentlichten Endzeitpunktes des Verschlusses,
 mit dem Eintreten der im Beschlussregister veröffentlichten Endbedingung des Verschlusses,
 auf Beschluss mit einfacher Mehrheit des Organs, dass den Sachverhalt zur Verschlusssache erklärt hat oder
 auf Beschluss mit einfacher Mehrheit des Vorstands einer übergeordneten Gliederung,
je nachdem was zuerst eintritt.
(6) Nichtveröffentlichung verschlossener Beschlüsse: Beschlüsse, die zur Verschlusssache erklärt wurden, werden nicht im Beschlussregister nach §4.4 erfasst und werden abweichend von §4.4 (3) gültig, sobald die Beschlussfassung über die Erklärung zur Verschlusssache im Beschlussregister veröffentlicht wurde.
(7) Veröffentlichung von Beschlüssen nach Ende des Verschlusses: Sobald der Verschluss eines Beschlusses endet, wird dieser unverzüglich im Beschlussregister veröffentlicht.
§4.8 Depublikation und Löschung von Daten und Inhalten
(1) Grundsätzlich keine Depublikation und Löschung: Von der Partei dauerhaft veröffentlichte Daten und Inhalte werden grundsätzlich nicht depubliziert oder gelöscht.
(2) Depublikation bei Verstoß gegen den Zweck: Daten und Inhalte nach (1), die sich gegen den Zweck der Partei des §2 richten, werden auf Beschluss eines Vorstands, der für die Veröffentlichung zuständig ist, depubliziert, wenn nur so ein Schaden von der Partei abgewendet werden kann.
(3) Depublikation bei Verstoß gegen höheres Recht: Daten und Inhalte nach (1), deren Veröffentlichung gegen geltendes Recht verstößt, werden auf Beschluss des Vorstands depubliziert, der für deren Veröffentlichung zuständig ist, oder auf Beschluss eines Vorstands einer übergeordneten Gliederung.
(4) Löschung bei Verstoß gegen höheres Recht: Daten und Inhalte nach (1), deren Besitz gegen geltendes Recht verstößt, werden auf Beschluss des Vorstands gelöscht, der für deren Veröffentlichung zuständig ist, oder auf Beschluss eines Vorstands einer übergeordneten Gliederung.
(5) Löschung und Depublikation ohne Beschluss: Wenn Daten oder Inhalte nach (1) ohne vorherigen Beschluss eines Vorstands gelöscht oder depubliziert werden, wird dieser Vorgang dennoch unverzüglich im Beschlussregister durch den Vorstand der untergeordnetsten zuständigen Gliederung veröffentlicht, sofern der Sachverhalt nicht gemäß §4.7 zur Verschlusssache erklärt wird.
§5 Mitgliedschaft
§5.1 Bedingungen für den Beitritt
(1) Bedingungen für den Beitritt: Mitglied der Partei kann jede natürliche Person werden, die
 entweder ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat oder
 einen Eintrag in ein Wahlregister in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen kann oder
 die deutsche Staatsbürgerschaft hat
und die
 das 18. Lebensjahr vollendet hat und
 die Satzung anerkennt.
(2) Mitgliedschaft in anderen Organisationen: Die Mitgliedschaft in der Partei steht grundsätzlich auch Mitgliedern anderer Parteien und Mitgliedern anderer politisch tätigen Organisation offen; die bestehende oder ehemalige Mitgliedschaft in solchen ist mit dem Antrag auf Mitgliedschaft anzuzeigen, sofern diese nicht länger als 10 Jahre zurückliegen.
(3) Unvereinbarkeit: Die Mitgliedschaft in der Partei ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in einer Partei oder Organisation, deren Ziele nicht mit dem in §2 aufgeführten Zweck vereinbar sind.
(4) Mitgliederversammlung entscheidet über Unvereinbarkeit: Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, bei welchen Parteien oder Organisationen eine Unvereinbarkeit entsprechend (3) gegeben ist.
§5.2 Beitritt und Aufnahme
(1) Antrag auf Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft in der Partei wird durch Erklärung gegenüber dem Vorstand der untergeordnetsten Gliederung beantragt, in dessen Tätigkeitsgebiet die beitretende Person den Hauptwohnsitz hat.
(2) Veröffentlichung des Mitgliedsantrags: Der Antrag auf Mitgliedschaft wird durch diesen Vorstand im Ankündigungsregister nach §4.3 unter Angabe folgender Daten veröffentlicht:
 Bürgerlicher Name,
 PLZ und Wohnort,
 Gliederungen, denen die beitretende Person als Mitglied angehören würde,
 bestehende und ehemalige Mitgliedschaften in anderen Parteien und politisch tätigen Organisationen entsprechend §5.1 (2),
 Hinweis, ob eine Einschränkung im aktiven oder passiven Wahlrecht besteht,
 auf Verlangen der beitretenden Person Kontaktmöglichkeiten und
 auf Verlangen der beitretenden Person eine persönliche Stellungnahme.
(3) Beschluss über die Aufnahme eines Mitglieds: Frühestens 90 Tage nach Veröffentlichung des Mitgliedsantrags gemäß (2) beschließt die Mitgliederversammlung der untergeordnetsten Gliederung, in deren Tätigkeitsgebiet die beitretende Person den Hauptwohnsitz hat, in geheimer Abstimmung über die Aufnahme in die Partei.
(4) Untätigkeit beim Beschluss über die Aufnahme eines Mitglieds: Entscheidet eine Mitgliederversammlung nicht innerhalb von 300 Tagen nach Antragsstellung über die Aufnahme einer Person, dann entscheidet die Mitgliederversammlung der übergeordneten Gliederung in geheimer Abstimmung.
(5) Beginn der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft beginnt
 mit dem Beschluss über die Aufnahme,
 zum Zeitpunkt der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrags oder
 mit der Akkreditierung der beitretenden Person im Sinne des §3.10
je nachdem was zuletzt erfolgt.
(6) Mitgliedschaft in der Partei: Die Mitgliedschaft wird direkt bei der Partei erworben.
(7) Mitgliedschaft in Untergliederungen: Ein Mitglied gehört außerdem allen Untergliederungen an, in deren Tätigkeitsbereich es den Hauptwohnsitz hat bzw., sofern es keinen Hauptwohnsitz hat, es eine Eintragung ins Wahlregister nachweist.
§5.3 Ende der Mitgliedschaft
(1) Ende der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft in der Partei endet durch
 Tod,
 Erklärung des Austritts gegenüber eines Vorstands einer Gliederung in Textform,
 Austritt durch erheblichen Verzug bei der Beitragszahlung oder
 Ausschluss.
(2) Beendigung der Mitgliedschaft durch erheblichen Verzug bei der Beitragszahlung: Befindet sich ein Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrages nach der Beitragsordnung in einem erheblichen Verzug von mehr als einem Jahr trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung zum Ausgleich des Beitragskontos mit Ankündigung der Konsequenz der Pflichtverletzung, kann der Vorstand der untergeordnetsten Gliederung den Austritt durch Beschluss feststellen; dieser Beschluss wird erst gültig, wenn er im Ankündigungsregister veröffentlicht wurde und das Mitglied innerhalb von 8 Wochen nach der Veröffentlichung in diesem keinen Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht einlegt.
(3) Feststellung des Endes der Mitgliedschaft: Das Ende der Mitgliedschaft wird durch den Vorstand der untergeordnetsten Gliederung festgestellt, dem das Mitglied angehörte.
(4) Mitgliedsbeiträge bei Ende der Mitgliedschaft: Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden bei Ende der Mitgliedschaft nicht erstattet.
§5.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Recht zur Meinungs- und Willensbildung: Jedes Mitglied hat das Recht sich in die Meinungs- und Willensbildung der Partei einzubringen.
(2) Pflichten bei der Meinungs- und Willensbildung: Das Mitglied ist bei der Ausübung der Rechte aus (1) verpflichtet
 nicht entgegen dem Zweck der Partei im Sinne des §2 zu handeln und
 die Grundsätze der Zusammenarbeit im Sinne des §3 zu beachten.
(3) Verbot von Diskriminierung: Jedes Mitglied hat die Pflicht, Menschen nicht im Sinne des §2 (1) zu diskriminieren.
(4) Verbot bestimmter Ideologien und Verbot Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit: Mitglieder dürfen keine faschistischen, rassistischen oder nationalistischen Ideologien verbreiten und keine Handlungen vollziehen oder Äußerungen tätigen, die Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit zuzuordnen sind.
(5) Pflichten aus den Grundsätzen der Zusammenarbeit: Jedes Mitglied hat die Pflicht, nicht entgegen der Regelungen des §3.4 und, sofern anwendbar, nicht entgegen der Regelungen des §3.5 und §3.6 zu handeln.
(6) Pflicht zur selbständigen Information: Jedes Mitglied hat die Pflicht sich regelmäßig und selbstständig im Ankündigungsregister im Sinne des §4.3 über die Ankündigungen der Gliederungen, denen es angehört, zu unterrichten.
(7) Pflicht zur Akkreditierung: Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich rechtzeitig vor Ablauf der Akkreditierung erneut auf einer Akkreditierungsveranstaltung zu akkreditieren; Mitglieder ohne gültige Akkreditierung verlieren vorübergehend, bis zur erneuten Akkreditierung, die Rechte aus (1).
(8) Anzeigepflichten: Mitglieder haben die Pflicht, unverzüglich und unaufgefordert dem Vorstand der untergeordnetsten Gliederung, in deren Tätigkeitsgebiet sie den Hauptwohnsitz haben, folgenden Daten anzuzeigen:
 Änderungen der Mitgliedschaften in anderen Parteien oder politisch tätigen Organisationen,
 Ausgeübte Ämter und Mandate im Zusammenhang mit anderen Parteien und Organisationen, einschließlich Mandaten in Parlamenten,
 Änderungen des Hauptwohnsitzes oder der Eintragung in ein Wahlregister,
 Änderungen des Mitgliedsbeitrags, der sich aus der Beitragsordnung ergibt, und
 das Bestehen einer Einschränkung im aktiven oder passiven Wahlrecht oder die Wiedererlangung des aktiven oder passiven Wahlrechts.
(9) Pflicht zur Beitragszahlung: Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag entsprechend den Regelungen der Beitragsordnung zu entrichten; Mitglieder die mit ihren Beitragszahlungen in Verzug sind verlieren, solange wie sie in Verzug sind, die Rechte aus (1).
§5.5 Fördermitgliedschaft
(1) Unterstützung der Ziele durch Fördermitgliedschaft: Die Partei kann Fördermitglieder aufnehmen, welche die Ziele der Partei durch eine Fördermitgliedschaft unterstützen wollen.
(2) Fördermitglieder sind keine Mitglieder: Fördermitglieder sind keine Mitglieder im Sinne dieser Satzung und haben insbesondere kein Recht sich in die Meinungs- und Willensbildung der Partei einzubringen und nehmen nicht an Wahlen und Abstimmungen teil.
(3) Aufnahme von Fördermitgliedern: Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand der untergeordnetsten Gliederung, in deren Gebiet das Fördermitglied seinen Wohnsitz hat; bei Fördermitgliedern, die ihren Wohnsitz außerhalb des Tätigkeitsgebiets der Partei haben, entscheidet der Vorstand der Partei.
(4) Ausschluss von Fördermitgliedern: Fördermitglieder können jederzeit auf Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung der untergeordnetsten Gliederung, in deren Gebiet das Fördermitglied den Wohnsitz hat, oder auf Beschluss eines Vorstands oder der Mitgliederversammlung einer übergeordneten Gliederung ausgeschlossen werden; der Ausschluss muss nicht begründet werden.
§6 Struktur
§6.1 Untergliederungen
(1) Gliederung: Die Parteigliederung orientiert sich an der politischen Verwaltungsstruktur der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Untergliederung: Die Partei als höchste Gliederung kann folgende Untergliederungen bilden:
 Landesverbände innerhalb der Grenzen der Bundesländer,
 Bezirksverbände innerhalb der Grenzen der Verwaltungsbezirke,
 Kreisverbände innerhalb der Grenzen der Kreise und
 Ortsverbände innerhalb der Grenzen der freien Städte und Ortschaften.
(3) Tätigkeitsgebiet von Untergliederungen: Das Tätigkeitsgebiet einer Untergliederung ist das Gebiet der politischen Verwaltungsstruktur, für die sie gegründet wurde.
(4) Ordnung von Gliederungen: Eine Gliederung ist allen Gliederungen übergeordnet, deren Tätigkeitsgebiete in ihrem Tätigkeitsgebiet liegen; eine Gliederung ist allen Gliederungen untergeordnet, in deren Tätigkeitsgebieten ihr Tätigkeitsgebiet liegt.
(5) Satzungsverbot für Untergliederungen: Untergliederungen geben sich keine eigene Satzung; sie handeln nach dieser Satzung.
(6) Einberufung der Gründungsversammlung einer Untergliederung: Eine Mitgliederversammlung im Sinne von §6.3 (12) zur Gründung einer Untergliederung wird vom Vorstand der übergeordneten Gliederung innerhalb von 90 Tagen einberufen, wenn
 die übergeordnete Gliederung bereits gegründet wurde,
 mindestens 100 Mitglieder ihren Hauptwohnsitz innerhalb der Grenzen der Verwaltungsstruktur haben, in der die Untergliederung gegründet werden soll und
 mindestens 50 Mitglieder, die den Hauptwohnsitz in den Grenzen der politischen Verwaltungsgliederung haben, für die eine Untergliederung gegründet werden soll, dies unter Vorlage einer Tagesordnung verlangen.
(7) Änderungen der politischen Verwaltungsstruktur: Bei Änderungen der politischen Verwaltungsstruktur der Bundesrepublik Deutschland werden die Tätigkeitsgebiete der betroffenen Untergliederungen einschließlich der sich aus §5.2 (7) ergebenden Mitgliedschaften automatisch angepasst; bei Teilung oder Zusammenlegung sind die Untergliederungen ebenfalls anzupassen; die Mitgliederversammlungen der betroffenen Untergliederungen müssen bei Teilung oder Zusammenlegung über das Vorgehen innerhalb von 6 Monaten Beschluss fassen.
§6.2 Organe
(1) Organe: Die Partei hat folgende Organe:
 Mitgliederversammlung,
 Vorstand,
 Schiedsgericht;
die Partei kann Gebietsversammlungen als weitere Organe einberufen.
(2) Organe der Untergliederungen: Jede Untergliederung hat folgende Organe:
 Mitgliederversammlung und
 Vorstand;
alle Landesverbände haben weiterhin ein
 Schiedsgericht
als Organ; alle Untergliederungen können Gebietsversammlungen als weitere Organe einberufen.
§6.3 Mitgliederversammlung
(1) Höchstes Organ: Das oberste Organ einer Gliederung ist die Mitgliederversammlung.
(2) Öffentlichkeit der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich.
(3) Grundsätze der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung betreibt die Meinungs- und Willensbildung nach den Grundsätzen der Partei im Sinne des §3, insbesondere
 online, digital und asynchron im Sinne des §3.1,
 nach den Prinzipien der Liquid Democracy im Sinne des §3.2, außer bei geheimen Wahlen und Abstimmungen im Sinne des §3.3 (3),
 unter Übernahme persönlicher Verantwortung im Sinne des §3.3,
 mit den notwendigen Mehrheiten bei Abstimmungen und Wahlen nach §3.7,
 bei Wahlen und Abstimmungen unter Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens nach §3.8 und
 unter Beachtung der Regelungen zu geheimen Wahlen und Abstimmungen des §3.9.
(4) Teilnehmer der Mitgliederversammlung: Teilnahme-, rede-, antrags- und stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das
 der Gliederung angehört,
 im Sinne des §3.10 akkreditiert ist und
 das Stimmrecht nicht durch Zahlungsverzug verloren hat.
(5) Einberufung der Mitgliederversammlung: Zur nach §3.1 (2) und (3) ständig online tagenden Mitgliederversammlung sowie zu räumlichen und zeitlichen Zusammentritten nach §3.1 (6) und (7) lädt der Vorstand der Gliederung per Veröffentlichung im Ankündigungsregister nach §4.3 mindestens 28 Tage vor Beginn der Tagung bzw. des Zusammentritts ein, so dass gemäß §4.3 (4) die Einladung mindestens 14 Tage vor Beginn der Tagung bzw. des Zusammentritts als dem Mitglied zugegangen gilt; Neumitglieder haben sich selbständig im Ankündigungsregister über bereits tagende oder geladene Mitgliederversammlungen zu informieren.
(6) Rechte der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung beschließt über sämtliche Belange der Gliederung.
(7) 2/3-Mehrheit in der Mitgliederversammlung: Entscheidungen der Mitgliederversammlung der Partei oder einer Untergliederung über
 das Programm,
 die Auflösung und
 die Verschmelzung
der jeweiligen Gliederung sowie Entscheidungen der Mitgliederversammlung der Partei über
 die Satzung, einschließlich des Zwecks,
 die Beitragsordnung,
 die Finanzordnung und
 die Schiedsgerichtsordnung
werden mit 2/3-Mehrheit getroffen; alle anderen Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
(8) Wahlen zu Ämtern: Die Mitgliederversammlung wählt:
 mindestens drei Mitglieder der Partei, die das Präsidium der Mitgliederversammlung bilden,
 mindestens ein Mitglied der Partei als Wahlleitung für die Durchführung der Stimmabgabe und Auszählung bei geheimen Wahlen und Abstimmungen im Sinne des §3.3 (3),
 den Vorstand der Gliederung,
 das Schiedsgericht der Gliederung und
 mindestens zwei Mitglieder der Partei für die Rechnungsprüfung (Rechnungsprüfer) gemäß den Regelungen der Finanzordnung der Partei;
hierbei finden insbesondere die Regelungen des §3.3, §3.7, §3.8 und §3.9 Anwendung; das Präsidium, die Wahlleitung und die Rechnungsprüfer können von Mitgliedern anderer Gliederungen besetzt werden.
(9) Reihenfolge bei gleichen Ämtern: Werden mehrere Personen für ein identisches Amt gewählt, so ist dabei eine eindeutige Reihenfolge der gewählten Kandidaten zu bestimmen.
(10) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts: Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes der Gliederung entgegen.
(11) Entlastung des Vorstands: Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes der Gliederung.
(12) Gründung einer Untergliederung: Die Mitgliederversammlung einer Untergliederung tritt erstmalig zusammen, um die Untergliederung zu gründen und dabei die Gründung durch folgende Handlungen zu vollziehen:
 Aufnahme der ständigen Tagung,
 Wahl einer Wahlleitung der Mitgliederversammlung,
 Wahl eines Präsidiums der Mitgliederversammlung,
 Wahl eines Vorstands,
 im Falle von Landesverbänden die Wahl des Schiedsgerichts,
 Wahl der Rechnungsprüfer,
 Beschluss einer Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung und
 Beschluss eines Haushaltsplanes.
(13) Inkrafttreten der Gründung: Die Gründung einer Untergliederung tritt in Kraft, sobald
 über jede der Handlungen nach (12) ein Protokoll im Beschlussregister nach §4.4 veröffentlicht ist und
 über jede der Handlungen nach (12) ein urschriftliches Protokoll an den Vorstand der übergeordneten Gliederung übergeben wurde.
(14) Bestätigung bestimmter Beschlüsse: Beschlüsse, die
 den Namen, den Sitz oder das Tätigkeitsgebiet im §1 ändern,
 den Zweck im §2 ändern,
 die Grundsätze der Zusammenarbeit im §3 ändern oder
 die Regelungen zur Mitgliederversammlung im §6.3 ändern
werden erst dann gültig, wenn sie
 durch einen weiteren gleichlautenden Beschluss mit 2/3-Mehrheit bestätigt werden, der frühestens 4 Wochen, spätestens jedoch 12 Wochen nach dem ersten Beschluss gefasst wurde und
 der erste Beschluss zwischenzeitlich nicht durch einen Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung der Gliederung aufgehoben wurde.
(15) Auflösung und Verschmelzung: Beschlüsse, die über eine Auflösung oder Verschmelzung entscheiden, werden erst gültig, wenn diese im Wortlaut durch eine Urabstimmung der Mitglieder, die der betroffenen Gliederung angehören, mit 2/3-Mehrheit bestätigt wurden; die Urabstimmung findet als namentliche Abstimmung gemäß §3.3 im Rahmen der ständig online tagenden Mitgliederversammlung statt, wobei insbesondere die Regelungen des §3.7 (4) und §6.3 (3) Anwendung finden; auf die Urabstimmung ist mindestens 4 und maximal 12 Wochen vor Abstimmungsende im Ankündigungsregister hinzuweisen.
(16) Versammlungsleitung durch das Präsidium: Die Mitgliederversammlung wird durch das Präsidium geleitet.
(17) Entscheidungen des Präsidiums bei Uneinigkeit: Bei Uneinigkeit der Mitglieder des Präsidiums entscheidet das Mitglied, welches das Amt länger ununterbrochen inne hat; ist ein solches Mitglied zeitgleich mit einem anderen Mitglied in das Versammlungsamt gewählt worden, dann entscheidet das bei dieser Wahl nach (9) zuerst platzierte Mitglied.
(18) Unterstützung des Präsidiums: Das Präsidium kann Personen bestellen, die im Auftrag des Präsidiums tätig werden können.
(19) Zusammensetzung des Präsidiums: Die Mitgliederversammlung kann das Präsidium jederzeit durch Neuwahl des Präsidiums oder durch Wahl weiterer Mitglieder oder durch Abwahl von Mitgliedern in der Zusammensetzung ändern.
(20) Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums: Die Amtszeit eines Mitglieds des Präsidiums endet
 mit der Neuwahl des Präsidiums,
 mit der Abwahl eines einzelnen Präsidiumsmitglieds,
 durch Rücktritt,
 durch Aberkennung der Fähigkeit Partei- und Versammlungsämter zu bekleiden oder
 durch Ende der Mitgliedschaft.
(21) Pflicht zur Wahl neuer Präsidiumsmitglieder: Fällt die Zahl der Mitglieder im Präsidium unter eine Anzahl von 3, dann muss die Mitgliederversammlung entweder unverzüglich weitere Präsidiumsmitglieder wählen oder unverzüglich das gesamte Präsidium neu wählen; ein unterbesetztes Präsidium kann dennoch handlungsfähig sein und die zugewiesenen Aufgaben auch bis zur Wahl weiterer Präsidiumsmitglieder bzw. bis zur Neuwahl wahrnehmen.
(22) Notleitung: Ist das Präsidium handlungsunfähig, dann übernimmt bis zur Wahl eines neuen Präsidiums der Vorstand der Gliederung behelfsweise die Aufgaben des Präsidiums; ist der Vorstand dieser Gliederung handlungsunfähig, dann übernimmt der Vorstand der nächsten übergeordneten handlungsfähigen Gliederung behelfsweise die Aufgaben des Präsidiums.
(23) Wahlleitung: Die Stimmabgabe und Auszählung bei geheimen Wahlen und geheimen Abstimmungen wird durch die Wahlleitung geleitet; existiert noch keine Wahlleitung oder sind alle Mitglieder der Wahlleitung entsprechend (27) befangen, dann wird diese Aufgabe vom Präsidium übernommen.
(24) Entscheidungen der Wahlleitung bei Uneinigkeit: Bei Uneinigkeit der Mitglieder der Wahlleitung entscheidet das Mitglied, welches das Amt länger ununterbrochen inne hat; ist ein solches Mitglied zeitgleich mit einem anderen Mitglied in das Versammlungsamt gewählt worden, dann entscheidet das bei dieser Wahl nach (9) zuerst platzierte Mitglied.
(25) Unterstützung der Wahlleitung: Die Wahlleitung kann Personen bestellen, welche die Wahlleitung bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten unterstützen können.
(26) Zusammensetzung der Wahlleitung: Die Mitgliederversammlung kann die Wahlleitung jederzeit durch Neuwahl der Wahlleitung oder durch Wahl weiterer Mitglieder oder durch Abwahl von Mitgliedern in der Zusammensetzung ändern.
(27) Befangenheit der Wahlleitung: Ein Mitglied kann weder an der Leitung eines Wahlgangs beteiligt sein, bei dem es selbst zur Wahl oder Abwahl steht, noch für die Unterstützung der Wahlleitung bei einem Wahlgang bestellt sein, bei dem es selbst zur Wahl oder Abwahl steht.
(28) Amtszeit der Mitglieder der Wahlleitung: Die Amtszeit eines Mitglieds der Wahlleitung endet
 mit der Neuwahl der Wahlleitung,
 mit der Abwahl eines einzelnen Mitglieds der Wahlleitung,
 durch Rücktritt,
 durch Aberkennung der Fähigkeit Partei- und Versammlungsämter zu bekleiden oder
 durch Ende der Mitgliedschaft.
(29) Protokoll der ständigen Tagung: Von der ständigen Tagung fertigt das Präsidium monatlich ein Protokoll über die Beschlüsse der Versammlung an, das durch zwei Mitglieder des Präsidiums oder durch ein Mitglied des Präsidiums und ein Mitglied des Vorstands der Gliederung unterzeichnet wird.
(30) Protokoll von räumlichen und zeitlichen Zusammentritten: Von einem räumlichen und zeitlichen Zusammentritt wird durch das Präsidium ein Protokoll angefertigt, das durch zwei Mitglieder des Präsidiums oder durch ein Mitglied des Präsidiums und ein Mitglied des Vorstands der Gliederung unterzeichnet wird.
(31) Protokoll über die Stimmabgabe bei geheimen Wahlen und Abstimmungen: Über die Stimmabgaben und Auszählungen bei geheimen Wahlen und geheimen Abstimmungen fertigt die Wahlleitung ein Protokoll an, das durch zwei Mitglieder unterschieben wird, von denen mindestens eines Mitglied der Wahlleitung ist und ein weiteres unterschreibendes Mitglied entweder Mitglied der Wahlleitung, des Präsidiums oder des Vorstands der Gliederung ist.
§6.4 Gebietsversammlungen
(1) Gebietsversammlungen für bestimmte Gebiete: Gebietsversammlungen sind Versammlungen aller Mitglieder die ihren Hauptwohnsitz in einem bestimmten Gebiet haben; bei Mitgliedern ohne Hauptwohnsitz tritt an diese Stelle ein vom Mitglied nachzuweisender Eintrag ins Wahlregister.
(2) Zugehörigkeit von Gebietsversammlungen: Gebietsversammlungen sind Organe der untergeordnetsten Gliederung, deren Tätigkeitsgebiet das Gebiet vollständig umfasst.
(3) Einberufung von Gebietsversammlungen: Gebietsversammlungen werden vom Vorstand der untergeordnetsten Gliederung einberufen, in deren Tätigkeitsgebiet sich das Gebiet vollständig befindet, wenn für das Gebiet noch keine eigene Untergliederung besteht und
 dies zur Aufstellung von Wahlvorschlägen erforderlich ist oder
 die Mitgliederversammlung der untergeordnetsten Gliederung, in deren Tätigkeitsgebiet sich das Gebiet vollständig befindet, dies beschließt.
(4) Öffentlichkeit der Gebietsversammlungen: Die Gebietsversammlungen einer Gliederung tagen öffentlich.
(5) Grundsätze der Gebietsversammlungen: Die Meinungs- und Willensbildung in Gebietsversammlungen wird nach den Grundsätzen der Partei im Sinne des §3 betrieben, insbesondere
 online, digital und asynchron im Sinne des §3.1,
 nach den Prinzipien der Liquid Democracy im Sinne des §3.2, außer bei geheimen Wahlen und Abstimmungen im Sinne des §3.3 (3),
 unter Übernahme persönlicher Verantwortung im Sinne des §3.3,
 mit den notwendigen Mehrheiten bei Abstimmungen und Wahlen nach §3.7,
 bei Wahlen und Abstimmungen unter Einsatz eines Präferenzwahlverfahrens nach §3.8 und
 unter Beachtung der Regelungen zu geheimen Wahlen und Abstimmungen des §3.9.
(6) Teilnehmer der Gebietsversammlungen: Teilnahme-, rede-, antrags- und stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das
 den Hauptwohnsitz in dem der Gebietsversammlung zugehörigen Gebiet hat,
 im Sinne des §3.10 akkreditiert ist und
 das Stimmrecht nicht durch Zahlungsverzug verloren hat;
bei Mitgliedern ohne Hauptwohnsitz tritt an diese Stelle ein vom Mitglied nachzuweisender Eintrag ins Wahlregister.
(7) Rechte der Gebietsversammlungen: Gebietsversammlungen beschließen über die Aufstellung von Wahlvorschlägen dort wo dies erforderlich ist und können darüber hinaus politische Positionen erarbeiten, welche das jeweilige Gebiet betreffen.
(8) Versammlungsleitung der Gebietsversammlungen: Gebietsversammlungen können eine eigene Versammlungsleitung wählen; ist keine selbst gewählte Versammlungsleitung im Amt, dann erfolgt die Leitung der Gebietsversammlungen entsprechend der Regeln des §6.3 (16) bis (22) durch das Präsidium der Mitgliederversammlung der Gliederung.
(9) Wahlleitung der Gebietsversammlungen: Gebietsversammlungen können eine eigene Wahlleitung wählen; ist keine selbst gewählte Wahlleitung im Amt, dann erfolgt die Leitung entsprechend der Regeln des §6.3 (23) bis (28) durch die Wahlleitung der Mitgliederversammlung der Gliederung.
(10) Auflösung einer Gebietsversammlung: Eine Gebietsversammlung wird aufgelöst
 auf Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung der Gliederung,
 auf Beschluss mit einfacher Mehrheit der Gebietsversammlung selbst, oder
 automatisch wenn eine Untergliederung nach §6.1 gegründet wurde, deren Tätigkeitsgebiet mit dem Gebiet der Gebietsversammlung identisch ist.
(11) Protokolle der Gebietsversammlung: Die Sätze (29) bis (31) des §6.3 gelten auch für Gebietsversammlungen; an die Stelle des Präsidiums tritt hierbei ggf. die von der Gebietsversammlung gewählte Versammlungsleitung.
§6.5 Vorstand
(1) Aufgaben des Vorstands: Der Vorstand schafft die Voraussetzungen für Zusammentritte der Mitgliederversammlungen nach §3.1, einschließlich der Online-Zusammentritte, für die Gliederung, für die er gewählt wurde, und er führt die Geschäfte dieser Gliederung nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Gliederung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen der übergeordneten Gliederungen.
(2) Keine eigene politische Positionierung durch den Vorstand: Der Vorstand erarbeitet keine politischen Positionen, sondern vertritt ausschließlich die durch die Mitgliederversammlungen erarbeiteten Positionen.
(3) Mitglieder des Vorstands: Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Mitgliedern; die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung der Gliederung für folgende Tätigkeitsbereiche gewählt:
 die Vertretung des Vorstands, der Gliederung und deren politischen Willen nach außen (Vorsitzender bzw. Vorsitzende),
 die Vertretung des Vorstands und der Gliederung nach innen und gegenüber übergeordneten Gliederungen (stellvertretender Vorsitzender bzw. stellvertretende Vorsitzende),
 die Wahrnehmung der Finanzangelegenheiten im Sinne des PartG §23 für die Gliederung,
 die Leitung des Betriebs der technischen Infrastruktur der Gliederung,
 die innerparteiliche Koordinierung und innerparteilich integrierendes Wirken.
(4) Vorsitz: Für die Vertretung nach Außen gewählte Mitglieder werden für die Position des Vorsitzenden im Sinne des PartG §9 (4) der Gliederung gewählt, für die Vertretung des Vorstands nach innen gewählte Mitglieder werden für die Position des Stellvertreters des Vorsitzenden gewählt.
(5) Nachrückende Mitglieder: Für jeden Tätigkeitsbereich nach (3), einschließlich der Ämter des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes, werden eine oder mehrere Mitglieder gewählt; nur das erstplatzierte Mitglied hat das Amt inne; scheidet das amtsinhabende Mitglied aus dem Amt aus oder nimmt ein für das Amt gewähltes Mitglied dieses Amt nicht an, dann übernimmt, sofern vorhanden, das gewählte nächstplatzierte Mitglied als nachrückende Person das Amt.
(6) Amtsvorrang beim Nachrücken: Eine Person kann für mehrere Tätigkeitsbereiche nach (3), einschließlich der Ämter des Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden, gewählt sein; eine Person kann jedoch nur für einen Tätigkeitsbereich nach (3) das Amt innehaben; Personen, die bereits ein Amt innehaben oder zum frühest möglichsten Zeitpunkt des Nachrückens ein Amt inne hatten, können nicht auf ein anderes Amt nachrücken; es rückt stattdessen, sofern vorhanden, das jeweils nächstplatzierte Mitglied nach.
(7) Vorübergehendes Nachrücken: Ein Mitglied des Vorstands kann das Amt für einen vorab selbst definierten Zeitraum von maximal 100 Tagen ruhen lassen, für diese Zeit rückt das gewählte nächstplatzierte Mitglied vorübergehend nach und hat das Amt für diese Zeit inne.
(8) Beauftragte des Vorstands: Der Vorstand und seine Mitglieder können einzelne Aufgaben an beauftragte Personen übertragen, die dann im Auftrag des Vorstands handeln.
(9) Antragsrecht beim Vorstand: Antragsrecht beim Vorstand haben in allen Angelegenheiten:
 jedes Mitglied des Vorstands,
 die Mitgliederversammlung der Gliederung,
 jede Gebietsversammlung der Gliederung,
 jedes Mitglied der Vorstände der jeweils direkt untergeordneten Gliederungen und
 die Mitgliederversammlungen der jeweils direkt untergeordneten Gliederungen,
in Angelegenheiten, die ihre satzungsgemäßen oder durch den Vorstand zugewiesenen Aufgaben betreffen:
 die von diesem Vorstand beauftragten Personen,
 jedes Mitglied des Präsidiums der Mitgliederversammlung der Gliederung,
 jedes Mitglied der Wahlleitung der Mitgliederversammlung der Gliederung,
 jedes Mitglied einer Versammlungsleitung einer Gebietsversammlung der Gliederung,
 jedes Mitglied einer Wahlleitung einer Gebietsversammlung der Gliederung und
 das Schiedsgericht der Gliederung.
und in Angelegenheiten, die ihre Arbeit betreffen:
 die Arbeitnehmer einer Gliederung.
(10) Einzelvertretungsberechtigung: Mitglieder des Vorstands sind für den Tätigkeitsbereich, für den sie gewählt wurden, einzeln vertretungsberechtigt; Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands sind dabei jedoch vorrangig zu beachten.
(11) Neuwahl des Vorstands: Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, spätestens jedoch nach 3 Jahren und mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr, wird der Vorstand neu gewählt; die Mitgliederversammlung kann vorher auch einzelne Tätigkeitsbereiche nach (3) durch Wahl neu besetzen oder einzelne Mitglieder abwählen; die Pflicht zur Neuwahl des gesamten Vorstands nach spätestens 3 Jahren bzw. mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr bleibt auch im Falle des zeitversetzten Einzelaustausches aller Vorstandsmitglieder unberührt.
(12) Amtszeit: Die Amtszeit einzelner Vorstandsmitglieder endet
 durch Neuwahl des Vorstands,
 durch Neuwahl für den Tätigkeitsbereich des betroffenen Vorstandsmitglieds,
 durch Abwahl,
 durch Rücktritt,
 durch Aberkennung der Fähigkeit Partei- und Versammlungsämter zu bekleiden oder
 durch Ende der Mitgliedschaft.
(13) Unterbesetzter Vorstand: Ist weder das Amt des Vorsitzes noch das Amt des stellvertretenden Vorsitzes besetzt, oder ist das Amt des Vorstandsmitglieds zur Wahrnehmung der Finanzangelegenheiten unbesetzt, und kann dieses bzw. können diese nicht durch nachrückende Personen wieder besetzt werden, dann muss die Mitgliederversammlung unverzüglich einen neuen Vorstand wählen oder die betroffenen Ämter für die Restzeit der Amtszeit des Vorstands neu wählen; die gleiche Regelung gilt auch, falls die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter eine Anzahl von 3 fällt.
(14) Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern: Die Wiederwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig.
(15) Entlohnung von Vorständen: Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand für seine Tätigkeit entlohnt werden.
(16) Amt und Mandat: Auch Mandatsträger können für Vorstandsämter gewählt werden und ein Vorstandsamt innehaben.
§6.6 Aufstellungen zu Wahlen
(1) Nominierungsverfahren: Innerparteiliche Nominierungsverfahren für die Aufstellung von Kandidaten für die Wahlen zu kommunalen Vertretungskörperschaften und Parlamenten müssen mindestens zwei Wochenvorherangekündigt werden.
(2) Allgemeine Grundsätze: Bestimmend hierbei sind §3.3 (2) und (3) sowie §3.7, §3.8 und §3.9. Satzungsmäßig kann grundsätzlich offen gewählt werden mit den in den obigen Abschnitten bestimmten Ausnahmen. Geheim sind darüber hinaus Wahlen von
• Kandidatinnen und Kandidaten für öffentliche Wahlämter. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein, soweit die vorhandenen technischen Möglichkeiten dies zulassen. Stimmzählgeräte sind zulässig. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen der oder des Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Finden Kontrollmarken Verwendung, so ist eine Stimme nur gültig, wenn der Stimmzettel die zutreffende Kontrollmarke trägt. Wahlvorschläge müssen die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen.
(3) Personalvorschlagsrecht: Bei Kandidatenaufstellungen zu staatlichen Wahlen folgt das Personalvorschlagsrecht dem Antragsrecht. Verfahren bei Kandidatenaufstellungen für die Aufstellung der Kandidaten und Kandidatinnen zu Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen gelten die Bestimmungender Wahlgesetze und der Satzung.
(4) Listenrangfolge: Die Aufstellung der Landeslisten erfolgt nach dem Willen der Ständig Tagenden Online-Mitgliederversammlung oder, falls diese nichts dazu beschließt, nach dem Willen des Landesvorstands. Der Bundesvorstand hat hier Vetorecht. Die Aufstellung der gemeinsamen Liste aller Bundesländer (Bundesliste) zur Europawahl oder die Aufstellung von Landeslisten zur Europawahl erfolgt nach dem gleichen Prinzip.
(5) Aufstellung von Mitgliedern: Mitglieder dürfen bei Kommunal-und Landtagswahlen für die Partei antreten und von antragsberechtigten Mitgliedern vorgeschlagen werden.
(6) Schlussbestimmungen: Das Nähere regelt die Wahlordnung.
§6.7 Bestimmungen zur Finanzordnung
(1) Vorgaben für die Finanzordnung: Die Partei verwendet ihre Mittel ausschließlich für die ihr nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben. Die Partei erwirtschaftet Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden,
gegebenenfalls durch staatliche Mittel, sowie durch sonstige Einnahmen. Die Verwaltung der Finanzen obliegt der Bundesschatzmeisterei, möglichst besetzt durch Schatzmeister und einen Stellvertreter des Schatzmeisters, der nicht dem Vorstand angehören muss. Gegebenenfalls arbeiten die Landesschatzmeister und deren Stellvertreter der Bundesschatzmeisterei zu. Die Bundesschatzmeisterei berichtet mindestens alle zwei Jahre der Ständig Tagenden Online-Mitgliederversammlung über die finanzielle Situation der Partei, sowie jederzeit dem Bundesvorstand auf Anfrage. Die Bundesschatzmeisterei führt die Konten der Partei und verwaltet das Vermögen der Landesverbände treuhänderisch.
(2) Schlussbestimmungen: Das Nähere regelt die Finanzordnung.
§6.8 Schiedsgericht
(1) Struktur des Schiedsgerichts: Das Schiedsgericht besteht aus zwei Kammern. Die erste Kammer besteht mindestens aus einem Vorsitzenden und vorzugsweise auch noch, aus einem stellvertretenden Vorsitzenden, die zweite Kammer besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und vorzugsweise auch noch aus einem stellvertretenden Vorsitzenden. Es können zusätzlich bis zu drei Beisitzer in jede Kammer gewählt werden. Ein Mitglied einer Kammer kann nicht gleichzeitig auch noch Mitglied der anderen Kammer sein.
(2) Schlussbestimmungen: Das Nähere regelt die Schiedsgerichtsordnung, die für alle Schiedsgerichte der Partei und ihrer Untergliederungen gilt. Sie wird von der Mitgliederversammlung erlassen.
§7 Ordnungsmaßnahmen
§7.1 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
(1) Freiwillige Zusammenarbeit für gemeinsame Ziele: Die Mitglieder der Partei haben sich freiwillig zusammengeschlossen, um gemeinsam für den Zweck im Sinne des §2 einzutreten und dabei nach den Grundsätzen dieser Satzung zusammenzuarbeiten.
(2) Handeln gegen den Zweck oder die Satzung: Ein Mitglied, dass
 entgegen dem Zweck der Partei im Sinne des §2 handelt,
 entgegen dieser Satzung handelt oder
 die Pflichten des §5.4 verletzt
stört die Zusammenarbeit in der Partei und fügt der Partei damit einen Schaden zu.
(3) Wiederholtes Handeln gegen den Zweck oder die Satzung: Ein Mitglied, dass trotz in vergleichbarer Sache verhängter Ordnungsmaßnahme erneut bzw. fortdauernd entsprechend (2) handelt, stört die Zusammenarbeit in der Partei erheblich und fügt der Partei damit einen schweren Schaden zu.
(4) Unwahre Tatsachenbehauptung: Ein Mitglied, dass gegenüber der Partei oder einem Organ unwahre Angaben macht, verletzt das Vertrauen aller Mitglieder und
der Öffentlichkeit in erheblichem Maße und fügt der Partei damit einen schweren Schaden zu.
(5) Verwarnung: Einem Mitglied, das im Sinne von (2) die Zusammenarbeit der Partei gestört hat, kann der Vorstand einer Gliederung, der das Mitglied angehört, eine Verwarnung aussprechen.
(6) Aberkennung der Fähigkeit Partei- und Versammlungsämter zu bekleiden: Einem Mitglied, welches der Partei schweren Schaden zufügt, kann durch Beschluss eines Vorstands einer Gliederung, der das Mitglied angehört, die Fähigkeit Partei- und Versammlungsämter zu bekleiden aberkannt werden.
(7) Ausschluss: Ein Mitglied, das
 im Sinne von (3) die Zusammenarbeit der Partei gestört hat oder
 im Sinne von (4) gehandelt hat,
kann aus der Partei ausgeschlossen werden.
(8) Beantragung des Ausschlusses: Der Ausschluss wird vom Vorstand einer Gliederung, der das Mitglied angehört, beim Schiedsgericht des Landesverbandes beantragt, dem das Mitglied angehört; sofern für das Gebiet, in dem das Mitglied den Hauptwohnsitz hat, noch kein Landesverband gegründet wurde, beantragt der Vorstand abweichend den Ausschluss beim Schiedsgericht der Partei.
(9) Beschluss über den Ausschluss: Über den beantragten Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht, bei dem der Ausschluss beantragt wurde.
(10) Vorranggebot für Vorstände übergeordneter Gliederungen bei Ordnungsmaßnahmen: Verhängt der Vorstand einer übergeordneten Gliederung eine Ordnungsmaßnahme in einer Sache, werden Ordnungsmaßnahmen, die vom Vorstand einer untergeordneten Gliederung in der selben Sache gegen das selbe Mitglied verhängt wurden, rückwirkend zu ihrer Verhängung aufgehoben; hat ein Vorstand eine Ordnungsmaßnahme verhängt, darf kein Vorstand einer untergeordneten Gliederung eine Ordnungsmaßnahme in der selben Sache gegen das selbe Mitglied verhängen.
(11) Ordnungsmaßnahmen gegen Amtsinhaber: Gegen ein Mitglied, das ein Amt einer übergeordneten Gliederung innehat, kann der Vorstand einer untergeordneten Gliederung keine Ordnungsmaßnahme beschließen oder beim Schiedsgericht beantragen.
(12) Klagemöglichkeit gegen Ordnungsmaßnahme: Ein betroffenes Mitglied kann gegen eine von einem Vorstand verhängte Ordnungsmaßnahme Klage beim Schiedsgericht einreichen.
§7.2 Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen
(1) Verwarnung einer Untergliederung: Verstößt eine Untergliederung der Partei gegen die Satzung, so kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung einer übergeordneten Gliederung der Untergliederung eine Verwarnung aussprechen.
(2) Auflösung einer Untergliederung als Ordnungsmaßnahme: Verstößt eine Untergliederung wiederholt oder fortwährend gegen die Satzung oder höheres Recht und fügt die Untergliederung der Partei damit einen schweren Schaden zu oder verstößt eine Untergliederung nach entsprechender Verwarnung über zwei Jahre fortwährend gegen die Satzung, dann kann die Mitgliederversammlung einer übergeordneten Gliederung die Auflösung der Untergliederung beschließen.
(3) Beibehaltung der Parteimitgliedschaft bei Auflösung: Wird eine Untergliederung aufgelöst, dann verlieren Mitglieder nicht ihre Parteimitgliedschaft, außer diese werden mittels eines Parteiausschlussverfahrens gemäß §7.1 (7) ausgeschlossen.
(4) Mitauflösung aller Untergliederungen: Wird eine Untergliederung aufgelöst, dann werden alle dieser Untergliederung untergeordneten Untergliederungen mit aufgelöst.
(5) Sofortige Amtsenthebung des Vorstands: Beschließt eine Mitgliederversammlung entsprechend (2) die Auflösung einer Untergliederung, dann ist der Vorstand der Untergliederung mit sofortiger Wirkung seines Amtes enthoben; eine Klage beim Schiedsgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Liquidation einer Untergliederung: Zur Auflösung einer Untergliederung gemäß (2) übernimmt der Vorstand der übergeordneten Gliederung die Geschäftsführung der aufzulösenden Untergliederung.
(7) Klagemöglichkeit gegen Auflösung einer Untergliederung: Gegen die Auflösung einer Untergliederung kann jedes Mitglied, das der aufzulösenden Untergliederung angehört, innerhalb von 14 Tagen Klage einreichen; erst nach Ablauf dieser Frist, oder im Falle der Klageeinreichung nach einem Urteil des Schiedsgerichts, kann der gemäß (5) mit der Auflösung beauftragte Vorstand die Gliederung endgültig auflösen.
(8) Bei Auflösung einer Gliederung zuständiges Schiedsgericht: Bei Auflösung eines Landesverbandes ist das Schiedsgericht der Partei zuständig; bei Auflösung einer anderen Untergliederung ist das Schiedsgericht des jeweiligen Landesverbandes zuständig.
§8 Salvatorische Klausel
(1) Gültigkeit bei rechtswidriger oder unwirksamer Klausel: Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt; in einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.
(2) Anwendung des gesetzlichen Maßes bei ungültigen Leistungs- und Zeitbestimmungen: Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
(3) Änderung der Satzung im Falle einer rechtswidrigen oder unwirksamen Klausel: Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu ersetzen oder zu entfernen.
Quelle:
https://www.bundeswahlleiter.de/dam/jcr/18b1c176-929b-4671-8605-301db3662047/up.pdf
http://liquidlabs.org/satzung-2013-04-15-101400-unkommentiert.html
http://liquidlabs.org/satzung-2013-04-15-101400-kommentiert.html